Antwort
Wenn Sie bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren, kommt in der GKV als Selbständiger eine freiwillige Versicherung für Sie in Betracht. Die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung richtet sich nach Ihrer individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Für die Berechnung herangezogen werden das Arbeitseinkommen sowie alle weiteren Einkünfte, die Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Also beispielsweise auch Zinsen aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc.
Für hauptberuflich Selbstständige sieht das Gesetz „Mindestbemessungsgrundlagen“ für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vor. Sie betragen derzeit monatlich 2.178,75 Euro bzw. 1.452,50 Euro für Empfänger eines Gründungszuschusses von der Bundesagentur für Arbeit. Das bedeutet, dass diese Beträge zur Beitragsbemessung herangezogen werden, auch wenn Ihre tatsächlichen Einnahmen darunter liegen.
Für Selbständige, die nachweislich deutlich weniger als 2.178,75 Euro verdienen, kann die fiktive Mindesteinnahme auf 1.452,50 Euro gesenkt werden. Die Inanspruchnahme der verminderten Mindestbemessungsgrundlage ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Hierfür ist eine Einkommensprüfung notwendig, bei der das Einkommen und das Vermögen des Mitgliedes, sowie ggf. von den mit dem Selbständigen zusammenlebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft) berücksichtigt werden.
Grundlage für die Beitragsbemessung ist der Einkommensteuerbescheid. Als Existenzgründer können Sie noch keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen. Daher werden die Beiträge auf Grundlage einer Schätzung der voraussichtlichen Einnahmen berechnet. Ihre Beiträge werden zunächst vorläufig – unter Vorbehalt – festgesetzt und bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides entsprechend der tatsächlichen Einnahmen korrigiert.
Der Beitrag für die Krankenversicherung beträgt für Selbstständige ohne Krankengeldanspruch 14,0 Prozent und mit Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag 14,6 Prozent der Bemessungsgrundlage. Zusätzlich wird von den meisten gesetzlichen Krankenversicherungen ein kleiner Zusatzbeitrag erhoben. Der Beitrag der Pflegeversicherung beträgt 2,35 Prozent, für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr 2,6 Prozent.
Zu Ihrer Frage, wie es sich verhält, wenn Sie die selbstständige Tätigkeit nebenberuflich ausüben:
Hierzu müssten Sie als Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis über 450 Euro im Monat verdienen. Somit sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Treffen dann eine versicherungspflichtige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit aufeinander, so ist zu prüfen, welche dieser Tätigkeiten dominiert. Im Sozialversicherungsrecht spricht man von der Beurteilung, ob eine „hauptberuflich selbstständige Tätigkeit“ vorliegt. Diese Prüfung erfolgt bei Ihrer Krankenversicherung. Herangezogen werden hierzu u.a. die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer und aus der selbstständigen Tätigkeit der (geplante) Gewinn, der zeitliche Aufwand und die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Entscheidend für die Beurteilung ist die Gesamtschau der Verhältnisse.
Liegt bei der selbstständigen Tätigkeit dann Hauptberuflichkeit vor, so hat dies auch Auswirkungen auf Ihren Versicherungsstatus und somit auf die Beitragszahlung.
Die Prüfung der hauptberuflichen Selbstständigkeit erfolgt unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien. Ich möchte Ihnen daher empfehlen, sich mit Ihrer Krankenversicherung vor Ort in Verbindung zu setzen, weil dort Ihre Daten bereits vorliegen, um diese Prüfung durchzuführen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Quelle: Andreas Endl
AOK-Bundesverband
April 2016
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