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KV-Beitrag für freiwillig Versicherte?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Zum Thema „Beitragsberechnung für Selbständige in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung“ habe ich im Internet gelesen: „Das Vermögen des Selbständigen darf dabei allerdings nicht die Marke von 12.180 EUR (= Freibetrag) überschreiten, sonst wird der Beitrag automatisch nach der Beitragsobergrenze von 4.537,50 EUR berechnet.“ Können Sie diese Information so bestätigen?

Antwort

Für alle freiwillig Versicherten, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen auf der Grundlage von 1.038,33 Euro (2019) vorgeschrieben. Dies gilt nach dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) seit 1. Januar 2019 einheitlich auch für alle selbständig Tätigen (vgl. § 240 Abs. 4 SGB V). Überschreiten die Einkünfte der Versicherten diesen Wert, sind die tatsächlichen Einnahmen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2019: 4.537,50 Euro) beitragspflichtig.

Näheres regelt der GKV-Spitzenverband in einheitlichen Grundsätzen für freiwillig Versicherte.

Die Beratung der Versicherten für den Einzelfall obliegt den jeweiligen Krankenkassen.

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Juni 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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