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Grundlage für KV-Beitragsberechnung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich arbeite in meiner UG (haftungsbeschränkt) ein paar Stunden in der Woche in der Hausverwaltung. Mein Gehalt beträgt 450 Euro. Die Krankenkasse will nun die Gewinne der UG als Grundlage für die Beitragsberechnung zugrunde legen. Ist dies die übliche und korrekte Vorgehensweise? Und wäre dann der Krankenkassenbeitrag nicht wiederum gewinnmindernd?

Antwort

Ob im Einzelfall eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, prüft die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich im Einzelfall. Für die Beurteilung spielen zum gegenwärtigen Zeitpunkt (12/2018) neben dem zeitlichen Rahmen, den monatlichen Einnahmen ggf. auch die gewählte Rechtsform eine Rolle.

Nach den Auslegungen des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich nicht um eine selbständige Tätigkeit, wenn die Tätigkeiten rein der Ausübung von Gesellschafterrechten dienen.
Werden jedoch zusätzlich Tätigkeiten erbrachten, für die auch ein Vertragsabschluss erforderlich ist, geht die Krankenkasse von einer selbständigen Tätigkeit aus.

Die Auslegung und Anwendung des Krankenversicherungsrechts in konkreten Einzelfällen ist Aufgabe der zuständigen Krankenkasse.
Wenn Sie mit Entscheidungen der Krankenkasse nicht einverstanden sind, könnten Sie gegen die Bescheide den Rechtsweg beschreiten.

Im Zuge gesetzlicher Änderungen möchte ich Sie auf eine Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit aufmerksam machen.

Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Dezember 2018

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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