Antwort
Ob im Einzelfall eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, prüft die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich im Einzelfall. Für die Beurteilung spielen zum gegenwärtigen Zeitpunkt (12/2018) neben dem zeitlichen Rahmen, den monatlichen Einnahmen ggf. auch die gewählte Rechtsform eine Rolle.
Nach den Auslegungen des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich nicht um eine selbständige Tätigkeit, wenn die Tätigkeiten rein der Ausübung von Gesellschafterrechten dienen.
Werden jedoch zusätzlich Tätigkeiten erbrachten, für die auch ein Vertragsabschluss erforderlich ist, geht die Krankenkasse von einer selbständigen Tätigkeit aus.
Die Auslegung und Anwendung des Krankenversicherungsrechts in konkreten Einzelfällen ist Aufgabe der zuständigen Krankenkasse.
Wenn Sie mit Entscheidungen der Krankenkasse nicht einverstanden sind, könnten Sie gegen die Bescheide den Rechtsweg beschreiten.
Im Zuge gesetzlicher Änderungen möchte ich Sie auf eine Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit aufmerksam machen.
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Dezember 2018
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