Antwort
Allein die Tatsache, dass Sie einen Gründungszuschuss beziehen, garantiert Ihnen nicht die Einstufung in den günstigen Krankenkassenbeitrag für Existenzgründer. Seit dem 1. Januar 2018 sind die Beiträge vorläufig durch die zuständige Krankenkasse festzusetzen, bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides. Zum Einkommen eines freiwillig versicherten Mitgliedes in der gesetzlichen Krankenversicherung gehört die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das heißt in Ihrem Fall, der Gründungszuschuss zuzüglich des Arbeitseinkommens, wenn keine weiteren Einnahmen vorhanden sind. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Sozialgesetzbuches in Höhe von monatlich 300,00 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Diese Regelung bedeutet für Sie, dass eine Einstufung auch über der Bemessungsgrenze für Existenzgründer stattfinden kann, wenn Ihre Einkommensanteile in der Summe die Bemessungsgrenze von derzeit 1.522,50 Euro überschreiten.
Empfehlungen zur Wahl einer Krankenkasse können wir nicht aussprechen. Um Beitragssätze zu vergleichen, finden Sie nachfolgend den Link zum Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen, wo eine Liste der gesetzlichen Krankenkassen zum Download bereitsteht: https://www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp
Wenn Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich auch gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit (030 340 606 601) wenden.
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Internet: www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
März 2018
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