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Gründung Mitte des Jahres: Berechnung der Krankenkassenbeiträge?

Frage

Ich hatte im Jahr 2016 laut Steuerbescheid xxx Euro an Einnahmen. Da ich die selbständige Tätigkeit erst ab Juni 2016 begonnen habe, stellt sich mir die Frage: Wie haben sich die Krankenkassenbeiträge bezüglich auf mein Monatseinkommen zu berechnen? Muss das Jahreseinkommen in den sieben Monaten durch sieben geteilt werden oder durch zwölf Monate geteilt werden?

Antwort

Wenn eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit vorliegt, erfolgt eine Beitragserhebung im Zweig der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler. Das Rundschreiben finden Sie zur Information online.

Zur Beitragszuordnung heißt es:
„§ 5 Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen
(1) Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat).
(2) Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. Hiervon abweichend ist das innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Arbeitseinkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat dieses Kalenderjahres zuzuordnen; Zeiten der Beitragsfreiheit nach § 8 Abs. 3 sind zu berücksichtigen. Satz 2 erster Halbsatz gilt für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend; dies gilt auch für Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, wenn sie neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ist abweichend von Satz 1 der innerhalb des zuletzt nachgewiesenen Kalenderjahres zugeflossene Betrag, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen er erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen. Für Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 2 SGB IV gelten Sätze 3 und 4 entsprechend.“

Für eine rechtsverbindliche Beantwortung Ihrer Frage, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
August 2018

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
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