Antwort
Aufgrund Ihrer Rente sind Sie vermutlich als Rentner bei einer Krankenkasse pflichtversichert. Durch die Aufnahme Ihrer Tätigkeit als Reiseleiter ist durch Ihre Krankenkasse zu prüfen, ob Sie hauptberuflich selbständig tätig sind. Sofern sich das nicht bestätigen sollte, bleiben Sie weiterhin versicherungspflichtig, jedoch ist das Arbeitseinkommen neben der Rente als beitragspflichtige Einnahme heranzuziehen.
Bei Versicherungspflichtigen ist für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz maßgeblich. Dieser beträgt zurzeit 14,6 %. Daneben ist ggf. der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zu berücksichtigen. Für das Arbeitseinkommen gilt bei gleichzeitigem Bezug einer Rente eine Mindesteinnahmegrenze, sofern Sie nicht mehr als 145,25 Euro monatlich als Arbeitseinkommen zur Verfügung haben, ist das Arbeitseinkommen beitragsfrei. Sollten Sie neben der gesetzlichen Rente auch einen Versorgungsbezug z.B. einer betrieblichen Altersversorgung erhalten, ist die Summe aus dem Arbeitseinkommen und dem Versorgungbezug bei der Prüfung der Mindesteinnahmegrenze zu berücksichtigen.
Stellt Ihre Krankenkasse fest, dass Sie hauptberuflich selbständig tätig sind, endet die Pflichtversicherung und somit auch die dargestellte Beitragsbemessung. Sie könnten sich dann freiwillig bei Ihrer Krankenkasse versichern, wir empfehlen Ihnen daher sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen, dort wird man Ihnen sicherlich den genauen zukünftigen Beitrag berechnen können.
Quelle: Andreas Endl
AOK-Bundesverband
Dezember 2016
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