GmbH-Geschäftsführung plus weiteres Angestelltenverhältnis: KV-Beitrag?
Frage
Ich war bis Frühjahr 2016 in einem Angestelltenverhältnis. Mit zwei weiteren Personen gründete ich eine GmbH, arbeitete für die folgenden20 Monate als Selbständiger (geschäftsführender Gesellschafter der GmbH). Da die GmbH wenig Ertrag abwirft, entschloss ich mich dazu, wieder in ein Beschäftigtenverhältnis als Angestellter zu gehen. Dort bin ich seit dem Ende 2017 beschäftigt. Dieses Gehalt ist mein einziges Einkommen. Aus der GmbH fließt seit Nov. 2017 kein Gehalt. Meine Krankenkasse behauptet nun, ich müsse den AG-Anteil aus meiner Angestelltentätigkeit selbst tragen, da die GmbH eine Teilzeitbeschäftigte hat (ca. 1.100 Euro brutto pro Monat) und damit wäre ich hauptberuflich selbständig. Mein Anteil an der GmbH beträgt 41 %, 51 % sind bei einem weiteren Gesellschafter und 8 % bei einem Dritten. Kann ich mich gegen die Aussage der Krankenkasse wehren?
Antwort
Wird eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung zeitgleich mit einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt, prüft die gesetzliche Krankenversicherung die Vorrangigkeit. Für diese Prüfung werden verschiedene Faktoren wie der zeitliche Aufwand, Einnahmen, Anmeldung beim Gewerbeamt aber auch die Frage nach möglichen Angestellten zur Bewertung des Versicherungsstatus (pflichtversichert als Angestellter oder freiwillig Versicherter als Selbständiger) herangezogen werden. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Die gesetzliche Grundlage finden Sie im Sozialgesetzbuch V § 5 Abs.5.
Die Auslegung und Anwendung des Krankenversicherungsrechts in konkreten Einzelfällen ist Aufgabe der zuständigen Krankenkasse. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Ihre gesetzliche Krankenversicherung.
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
Februar 2018
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