Antwort
Die gesetzliche Krankenversicherung geht bei der Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung von der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus. Beiträge können bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden. Diese liegt für 2017 bei monatlich 4.350 Euro. Zudem hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. Für Personen die hauptberuflich selbständig sind, liegt die monatliche Mindestbemessungsgrenze in diesem Jahr bei 2.231,25 Euro.
Sollten Sie neben den Einnahmen der selbständigen Tätigkeit weitere Einnahmen, beispielsweise Zinsen aus Kapitalvermögen oder Einnahmen aus Vermietung und/oder Verpachtung haben, zählen diese zu Ihren Einnahmen.
Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Sozialgesetzbuch V (SGB V) § 240.
Wenn Sie mit der Entscheidung bzw. einem Bescheid der Krankenkasse nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs dagegen vorzugehen oder ggf. sogar den Klageweg zu beschreiten.
Bei weiteren Fragen zur Beitragsbemessung können Sie sich gerne an das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums wenden unter der Rufnummer 030 - 340 60 66 01 (Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr bzw. am Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr).
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
April 2017
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