Antwort
In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Rentnerinnen und Rentner Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird nicht nur durch eine Rente, sondern auch durch das im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen bestimmt. Nachfolgend habe ich Ihnen die entsprechende gesetzliche Grundlage eingefügt, die Sie für Ihren Fall unter Absatz 1 Punkt 3 finden.
§ 237 SGB V
Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
(1) Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
- das Arbeitseinkommen.
(2) Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Juli 2018
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