Antwort
Eine Voraussetzung für die Familienversicherung bei Ihrem Ehemann ist, dass Sie nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind.
In Ihrem beschriebenen Fall ist somit zu prüfen, ob Sie mit der neu angestrebten Tätigkeit hauptberuflich selbständig erwerbstätig werden.
Hierzu sind zwei Faktoren zu prüfen: Selbständigkeit und Hauptberuflichkeit.
Dass Sie selbständig erwerbstätig sein werden, geben Sie bereits an. Sie schreiben weiterhin, dass Sie im Eröffnungsjahr 17.500 Euro Umsatz erzielen. Das deutet darauf hin, dass der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit äußerst gering sein wird.
Es ist somit zu prüfen, ob die Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gibt und damit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt.
Es wird daher von folgenden Grundannahmen ausgegangen:
Der zeitliche Aufwand für die zu prüfende selbständige Tätigkeit beträgt
- mehr als 30 Stunden wöchentlich und das Arbeitseinkommen übersteigt 25 v. H. der monatlichen Bezugsgröße (2.765 Euro in 2014) oder
- mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich und das Arbeitseinkommen übersteigt 50 v. H. der monatlichen Bezugsgröße oder
- nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich und das Arbeitseinkommen übersteigt 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße,
dann stellt das Arbeitseinkommen aus dieser selbständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts dar. Es ist somit anzunehmen, dass die selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.
Für die Feststellung, ob eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt der Ausübung der selbständigen Tätigkeit vorliegen, in einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen.
Sollte Sie im Ergebnis nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein, dann ist für die Familienversicherung eine weitere Voraussetzung, die Einkommensgrenze, zu prüfen. Das Gesamteinkommen der zu versichernden Familienangehörigen darf regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (1/7 = 395 Euro in 2014) nicht überschreiten. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro.
Eine verbindliche Entscheidung kann nur durch die zuständige Krankenkasse durch Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen. Deshalb möchte ich Sie bitten, sich mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung zu setzen, die eine Bewertung Ihres Versicherungsstatus durchführt.
Quelle:
Andreas Endl
AOK Bundesverband
Mai 2014
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