Antwort
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die volle Erwerbsminderung kann grundsätzlich auch dann noch gegeben sein, wenn das Einkommen die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro übersteigt, jedoch kommt es dann zu einer Anrechnung auf die Rente, d.h. der Rentenzahlbetrag würde gemindert.
Die Aufnahme einer Tätigkeit ist in jedem Fall dem Rentenversicherungsträger zu melden, der dann konkret prüfen wird, ob weiterhin eine Erwerbsminderung in o.g. Sinne vorliegt. Ohne dem Ergebnis dieser Prüfung vorgreifen zu wollen, kann die Gründung einer Praxis und die Tätigkeit als Dozent durchaus darauf hindeuten, dass sich Ihr Leistungsvermögen verbessert hat und evtl. nur noch eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Dies kann in Unkenntnis der „Einzelheiten“ von hier aus nicht seriös beurteilt werden.
Zur weiteren Erläuterung hier ein Link zu der entsprechenden Broschüre der Deutschen Rentenversicherung.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Oktober 2018