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Teilzeitselbständigkeit während Elternzeit?

Frage

Ich bin zurzeit im Erziehungsurlaub und beziehe Elterngeld. Nun habe ich einen Job gefunden, wo ich von zuhause aus arbeiten könnte - allerdings soll ich einen Gewerbeschein beantragen und ein Kleingewerbe anmelden. Welche Folgen hat dies für mich?

Antwort

Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert.

In der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden in der Woche tätig sein. Ratsam ist es, die Gründung dem Arbeitgeber mitzuteilen. Das Elterngeld ist eine Entgeltersatzleistung. Erwirtschaften Sie während des Bezuges von Elterngeld Einkommen, ist dies der zuständigen Elterngeldstelle zu melden. Im Regelfall erfolgt eine Anrechnung.

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist zudem der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Bei Bezug von Elterngeld besteht, bei vorheriger (vor den Mutterschutzfristen) Pflichtversicherung eine beitragsfreie Versicherung. Die Kasse würde bei Meldung der Tätigkeit prüfen, ob diese tatsächlich im Nebenerwerb ausgeübt wird und die Kindererziehung weiterhin im Vordergrund steht. Ist dies der Fall, bleibt es bei der beitragsfreien Versicherung. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Beratung an Ihre gesetzliche Krankenversicherung.

Quelle: Anke Branowsky
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
September 2016

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