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Selbständig während Elternzeit?

Frage

Zurzeit bis Oktober 2018 befinde ich mich in Elternzeit und bekomme jedoch kein Elterngeld mehr. Meine Hauptarbeitsstelle ist im Büro auf 450 Euro Minijobbasis (die 450 Euro sind monatlich ausgeschöpft). Mit meinem Zumba-Schein arbeite ich als Übungsleiterin bei einem Sportverein (das Jahresbudget von 2.400 Euro ist ausgeschöpft). In einem weiteren Sportverein und in einem Fitnessstudio soll ich nun weitere Zumba-Stunden geben. Wie gehe ich das mit dem Verein und dem Studio an?

Antwort

Durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § 15 Abs. 4 ist Folgendes zur Erwerbstätigkeit während der Elternzeit geregelt:

„(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.“

Die Höchststundenzahl beträgt laut Gesetz 30 Stunden pro Woche. Diese kann auch durch die Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern erfüllt sein. Wenn Sie die 30 Stunden wöchentlich überschreiten, ist die Elternzeit beendet. Zu diesem Thema, möchte ich Sie bitten, sich an das Bundesministerium für Familie Senioren, Frauen und Jugend zu wenden. Das Servicetelefon wird Ihnen unter der Telefonnummer 030 201 791 30 gern behilflich sein.

Wie in Ihrer E-Mail ausgeführt, haben Sie alle Möglichkeiten einer versicherungsfreien Tätigkeit ausgeschöpft. Das heißt, neben dem Minijob bekommen Sie die Übungsleiterpauschale für die Tätigkeit als Übungsleiter. Daher werden Sie voll umfänglich versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung, wenn Sie weitere Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung annehmen. Sie können aber auch, vorausgesetzt Ihre Vertragspartner sind einverstanden, eine selbständige Tätigkeit als Zumba-Lehrer anmelden. Zur Beitragsbemessung in der Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre gesetzliche Krankenkasse.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2017

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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