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Selbständig während Elternzeit: zulässige Arbeitszeit?

Frage

Ich bin seit zwei Jahren in Elternzeit und werde es noch ein Jahr sein. Elterngeld habe ich in den ersten zwölf Monaten erhalten. Jetzt plane ich eine nebenberufliche Tätigkeit als Einzelunternehmer zu starten und im E-Commerce mit Artikeln zu handeln. Ich habe gelesen, dass ich meinen Arbeitgeber darüber informieren muss. Auch dass es bei der Krankenkasse angezeigt werden muss. Ich werde nicht mehr als drei Std./Tag arbeiten können, dennoch würden mich mehr Details zu der max. Wochenstundenzahl interessieren. Ich darf nicht mehr als 30 Stunden/Woche arbeiten, ansonsten wird es als hauptberuflich eingestuft? Bezogen auf die Krankenkasse darf ich nicht mehr als 18 Std./Woche arbeiten? Wie - wenn ich selbständig bin - wird das geprüft? Ich habe keinen Vertrag mit festgelegten Stunden als Selbständige. Was würde passieren, wenn man doch mehr als 30 Std./Woche arbeitet? Müsste ich dann Elterngeld zurückzahlen, denn ich habe es ja bereits vollständig in den ersten zwölf Monaten ausgezahlt bekommen?

Antwort

Grundsätzlich ist während der Elternzeit eine Beschäftigung beim eigenen Arbeitgeber von bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig (§ 15 Absatz 4 BEEG). Der Arbeitnehmer hat weiterhin die Möglichkeit, mit Zustimmung des Arbeitgebers während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden selbstständig tätig zu sein, oder bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt zu werden. Sie können beim Bürgertelefon zum Arbeitsrecht konkrete Fragen zu diesem Thema stellen. Die Telefonnummer lautet 030-221 911 004

Zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung während der Elternzeit gilt Folgendes: Wenn Sie vor Beginn der Elternzeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, sind Sie für die Elternzeit und während des Bezuges von Elterngeld beitragsfrei versichert. Diese Beitragsfreiheit bezieht sich nur auf das staatliche Elterngeld. Erzielen Sie hingegen Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, müssen gegebenenfalls Beiträge entrichtet werden. Daher sollten Sie Ihrer Krankenkasse im Rahmen der Mitwirkungspflicht Ihre Unternehmensgründung mitteilen. Sie wird unter Berücksichtigung des Einzelfalles die Beitragsfestsetzung vornehmen. Nach Beendigung einer Versicherungspflicht, können Sie eine freiwillige Mitgliedschaft bei Ihrer derzeitigen Krankenkasse fortführen. Treten noch weitere Fragen zu diesem Thema auf, kann Ihnen das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung weiterhelfen. Die Telefonnummer lautet: 030-340 606 601

Zum Elterngeld können wir keine Aussagen machen. Das Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird Ihnen unter der Telefonnummer 030 201 791 30 gern behilflich sein.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2017

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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