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Selbständig während Elternzeit: Zustimmung des Arbeitgebers?

Frage

Ich bin z.Z. noch in Elternzeit, würde mich jedoch gerne selbständig machen (max. 30 Std./Woche). Ich habe meinen Arbeitgeber um Erlaubnis gefragt, jedoch keine Antwort erhalten. Leider ist das Verhältnis seit der Schwangerschaft nicht mehr gut. Ich habe die Anfrage per Email gestellt - reicht dies schon aus oder muss die Anfrage per Brief erfolgen? Wäre es auch möglich, meine Stelle während der Elternzeit zu kündigen um dann vom Arbeitsamt Unterstützung zu erhalten, wie beispielsweise eine Weiterbildung, die mir bei der Selbständigkeit helfen soll oder Starthilfe für meine Selbständigkeit? Ich habe vor der Schwangerschaft in Vollzeit gearbeitet (bis auf zwei Wochen, in denen ich arbeitslos war zwischen meinem vorherigen und meinem jetzigen Job).

Antwort

Zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit innerhalb der Elternzeit möchte ich im Allgemeinen Folgendes ausführen:
Laut § 15 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes haben Sie die Möglichkeit, bis zu 30 Wochenstunden während der Elternzeit erwerbstätig zu sein. Sie können eine abhängige Teilzeittätigkeit oder auch eine selbständige Tätigkeit durchführen. Der Arbeitsvertrag ruht in dieser Zeit.

Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitsgebers.
Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz heißt es:
"§ 15 Anspruch auf Elternzeit
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen."
Zur Klärung der Details wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter der Servicetelefonnummer: 030-20179130

Beenden Sie Ihr Arbeitsverhältnis, so können Sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden, wenn u.a. die Kinderbetreuung sicher gestellt ist. Bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag wird die Arbeitsagentur eine Sperrzeit prüfen. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne einen wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben haben. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass Sie die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein anderes, als das zu einer Sperrzeit führende Verhalten, nicht zugemutet werden kann. Die Entscheidung darüber trifft, die für Sie zuständige Agentur für Arbeit.

Die Entscheidung über die Förderung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen hat die zuständige Arbeitsagentur nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Prüfung der Fördervoraussetzungen anhand vorliegender Informationen und Unterlagen zu treffen. Ein Rechtsanspruch auf eine Weiterbildung besteht nicht. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung in das Ermessen der Agenturen für Arbeit gestellt, d.h. der jeweilig zuständige Vermittler wird nach pflichtgemäßem Ermessen eine Entscheidung treffen, deren Grundlage u.a. die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Arbeitsmarktsituation und der Umfang der in der Arbeitsagentur zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind. Eine Entscheidung ist dem Sachbearbeiter daher nur einzelfallbezogen und unter Prüfung aller Rahmenbedingungen möglich. Ob die Arbeitsagentur in Ihrem Fall eine Weiterbildung als notwendig erachtet und diese auch Ihren Vorstellungen entspricht, besprechen Sie mit bitte mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

Die Arbeitsagentur kann Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, mit einem Gründungszuschuss fördern. Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach §93 Sozialgesetzbuch III. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen.

Nach §93 Abs.2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:
"1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen."
Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z.B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.

Die Förderung erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten.
Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.

Der jeweilige Antrag ist bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen.

Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in der aktuellen Geschäftsanweisung unter www.arbeitsagentur.de (www)

Bei Vorliegen einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages wird von der Arbeitsagentur bei der Prüfung des Anspruches auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeitprüfung nach § 159 SGB III vorgenommen. Gibt es wichtige Gründe für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses, kann von der Verhängung einer Sperrzeit abgesehen werden. Anderenfalls wird in der Regel für drei Monate kein Arbeitslosengeld gezahlt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich um diese Zeit, mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer. Erfolgt die Gründung schon während einer Sperrzeit oder einer Ruhenszeit, ist die Gewährung des Gründungszuschusses erst nach Ablauf der Sperrzeit/ Ruhenszeit möglich.

Es besteht auch die Möglichkeit sich während der Elternzeit bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Auch dann würde die Möglichkeit einer Förderung durch die Arbeitsagentur bestehen.

Ich empfehle Ihnen sich hinsichtlich Ihrer beruflichen Situation und ihrer Möglichkeiten beim Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Tel.-Nr. 030 221 911 003 beraten zu lassen. Sie können natürlich auch vor Ort bei Ihrer Arbeitsagentur ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

Quelle:
Birgit Schmidt / Ines Zemke
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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