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Selbständig während Elternzeit: Voraussetzungen?

Frage

Ich befinde mich ab diesem Monat im zweiten Jahr der Elternzeit, die ich vorerst für zwei Jahre angemeldet habe. Ich möchte mich während der Elternzeit gerne als Immobilienmaklerin selbständig machen und habe hierzu folgende Fragen:
1) Bleibt der Anspruch auf Elternzeit bestehen solange max. 30Std./Woche gearbeitet werden? Gibt es weitere Bedingungen? Was würde passieren, wenn die Arbeitszeit überschritten wird?
2) Erhalte ich einen Existenzgründungszuschuss? Welche Bedingungen gibt es hier? 3) Was ändert sich bezüglich der Sozialversicherungspflicht und den Beiträgen?
4) Bleiben meine Ansprüche bei meinem derzeitigen Arbeitgeber unberührt?
5) Mein derzeitiger Arbeitgeber hat mir schriftlich mitgeteilt, mir derzeitig keine gleichwertige Stelle in Teilzeit anbieten zu können - muss ich dennoch nach Erlaubnis fragen, wenn ich eine andere Tätigkeit (nicht in Konkurrenz stehend) aufnehme?

Antwort

Zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit innerhalb der Elternzeit möchte ich im Allgemeinen Folgendes ausführen:
Laut § 15 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes haben Sie die Möglichkeit, bis zu 30 Wochenstunden während der Elternzeit erwerbstätig zu sein. Sie können eine abhängige Teilzeittätigkeit oder auch eine selbständige Tätigkeit durchführen. Der Arbeitsvertrag ruht in dieser Zeit.

Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitsgebers.
Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz heißt es:
"§ 15 Anspruch auf Elternzeit
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen."

Für weitere Fragen zu dieser Thematik können Sie gern das Infotelefon zum Arbeitsrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales von Montag-Donnerstag von 08:00-20:00 Uhr unter 030 22 19 11 004 anrufen.

Eine Förderung mit dem Gründungszuschuss ist nur möglich, wenn Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht, es ist eine Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit. Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach §93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen.

Nach §93 Abs.: 2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:
"1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen."
Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z.B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.

Die Förderung erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten.
Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.

Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in der aktuellen Geschäftsanweisung unter www.arbeitsagentur.de (www)

Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, dass durch diese Tätigkeit evtl. ein Statuswechsel in der Krankenversicherung entstehen kann. Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Krankenkasse, die zur Auskunft und Beratung verpflichtet ist.

Ob Ihre selbständige Tätigkeit zu einer Veränderung in der Rentenversicherung führt, besprechen Sie bitte mit der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800-1000 48 070 erreichen.

Quelle:
Ines Zemke
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
September 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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