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Selbständig während Elternzeit?

Frage

Ich möchte mich im dritten Elternzeitjahr als Tagespflegeperson selbständig machen und möchte wissen, ob ich den Arbeitgeber um Erlaubnis fragen muss, da dieser dann sicher weiß, dass ich nicht wieder kommen werde und mir das Tagesmutter-Dasein verbietet. Verdienen werde ich wohl so viel, dass ich mich rentenversichern muss; die Krankenkasse meinte aber, ich müsste mich erst nach der Elternzeit freiwillig krankenversichern. Können Sie dazu etwas sagen? Kündigen muss ich dann eh rechtzeitig zum Ende des dritten Elternzeitjahres, da ich wohl fünf Monate Kündigungsfrist habe.

Antwort

Befinden Sie sich noch in der Elternzeit und möchten sich selbständig machen, so benötigen Sie das Einverständnis Ihres Arbeitgebers. Empfehlenswert ist es, sich eine mögliche Zustimmung schriftlich geben zulassen. In der Elternzeit selbst, können Sie bis zu 30 Wochenstunden tätig sein.

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Diese wird im Einzelfall prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt oder Nebenerwerb handelt. Sind Sie im Nebenwerb tätig und waren vor der Elternzeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, verbleiben Sie während der Elternzeit beitragsfrei.

Für bestimmte Berufsgruppen gilt auch bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ob Ihre selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht auslöst, können Sie direkt mit der Deutschen Rentenversicherung besprechen. Die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung erreichen Sie unter der Telefonnummer 0800-1000 48 070.

Quelle:
Anke Branowsky
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Dezember 2014

Tipps der Redaktion:

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