Antwort
Für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes werden so genannte Kindererziehungszeiten für Ihren späteren Rentenanspruch berücksichtigt.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit steht dem nicht entgegen.
Darüber hinaus gibt es so genannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die bis zum 10. Lebensjahr des Kindes angerechnet werden können. Auch hierfür ist eine selbständige Tätigkeit so lange unschädlich, wie sie im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenzen ausgeübt wird, d.h. der steuerrechtliche Gewinn den von Ihnen genannten Betrag von monatlich 450 Euro nicht übersteigt. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes, wäre aufgrund der parallel liegenden Kindererziehungszeiten auch eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit unschädlich.
Sofern Sie nach Vollendung des 3. Lebensjahres Ihres Kindes beabsichtigen diese Tätigkeit in mehr als nur geringfügigem Umfang auszuüben, sollten Sie sich vorher in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung über etwaige Auswirkungen informieren. Dort erhalten Sie auch Hilfe bei der Klärung Ihres Versicherungskontos und der Beantragung der Kindererziehungszeiten.
Weitere Informationen zu den Kindererziehungszeiten finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de
In diesem Fall sollte jedoch vorab Ihr Versicherungskonto vollständig geklärt sein. Bitte vereinbaren Sie hierzu ggf. einen Termin. (Suche unter):
www.deutsche-rentenversicherung.de
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Februar 2016
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