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Selbständig während Elternzeit: Krankenversicherung?

Frage

Ich möchte mich im dritten Elternzeitjahr als Tagespflegeperson selbständig machen. Verdienen werde ich wohl so viel, dass ich mich rentenversichern muss; die Krankenkasse meinte aber, ich müsste mich erst nach der Elternzeit freiwillig krankenversichern. Oder wäre dann auch eine Familienversicherung möglich? Können Sie dazu etwas sagen? Kündigen muss ich dann eh rechtzeitig zum Ende des dritten Elternzeitjahres, da ich wohl fünf Monate Kündigungsfrist habe.

Antwort

Nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) dürfen Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.

Übersteigt der Umfang der selbstständigen Erwerbstätigkeit die vorgenannte Grenze, endet die Elternzeit und damit die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung.

Eine Familienversicherung beim gesetzlich krankenversicherten Ehegatten ist nur bis zu einem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen bis zu 405 Euro (dieser Wert gilt ab 2015, 2014 liegt diese Grenze bei 395 Euro) möglich und darf zudem nicht hauptberuflich ausgeübt werden. Liegen die Einnahmen über dieser Entgeltgrenze oder wird die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt, kommt eine freiwillige Versicherung in Betracht. Für die freiwillige Kranken- und die gesetzliche Pflegeversicherung sind dann Beiträge zu entrichten. Die Beitragshöhe richtet sich hierbei grundsätzlich nach Ihrer individuellen Einnahmen-Situation.

Sobald Ihre Pläne, sich selbstständig zu machen, konkrete Formen annehmen, empfehle ich Ihnen daher ein Beratungsgespräch bei Ihrer Krankenversicherung, da dort die notwendigen Daten zur Beurteilung Ihres Versicherungsstatus vorliegen.

Quelle:
Andreas Endl
AOK Bundesverband
Dezember 2014

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