Selbständig während Elternzeit: Krankenversicherung?
Frage
Ich bin bis Februar 2016 noch in Elternzeit. Nun möchte ich diese Zeit nutzen und mich mit einem Veranstaltungsservice selbständig machen. Da ich bei der AOK versichert bin, melde ich mich bei Ihnen. Würde sich für mich und meine Krankenversicherung etwas ändern? Muss ich dies meiner Krankenkasse mitteilen? Was muss ich beachten?
Antwort
Nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) dürfen Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
Übersteigt der Umfang der selbstständigen Erwerbstätigkeit die vorgenannte Grenze, endet die Elternzeit und damit die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung. Eine Familienversicherung beim gesetzlich krankenversicherten Ehegatten ist nur bis zu einem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen bis zu 385 Euro möglich und darf zudem nicht hauptberuflich ausgeübt werden. Liegen die Einnahmen über dieser Entgeltgrenze oder wird die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt, kommt eine freiwillige Versicherung in Betracht. Für die freiwillige Kranken- und die gesetzliche Pflegeversicherung sind dann Beiträge zu entrichten. Die Beitragslast richtet sich hierbei grundsätzlich nach der individuellen Einnahmen-Situation.
Sobald Ihre Pläne, sich selbstständig zu machen, konkrete Formen annehmen, empfehle ich Ihnen daher ein Beratungsgespräch bei Ihrer AOK, da die Kolleginnen und Kollegen die dafür notwendigen Daten zur Beurteilung Ihres Versicherungsstatus vorliegen haben.
Quelle:
Andreas Endl
AOK Bundesverband
Oktober 2013
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