Selbständig während Elternzeit: Hinzuverdienstgrenze?
Frage
Ich bin momentan noch in Elternzeit und würde mir gerne in teilweiser Selbständigkeit ein wenig Geld dazuverdienen. Geht das? Wie viel darf man in der Elternzeit dazu verdienen ohne vom Elterngeld Abzug zu bekommen? Meine Sorge wäre auch noch die Krankenversicherung - muss ich mich dann selbstversichern oder bleibt meine bisherigere Versicherung bestehen? Nach der Elternzeit muss ich mich beim Arbeitsamt wieder arbeitssuchend melden, müsste ich meine Selbständigkeit dort erst genehmigen lassen? Kommen auf mich noch Beiträge für Handwerkskammer oder IHK etc. dazu? Ich möchte Bastelbedarf auf Provisionsbasis vertreiben und Workshops geben.
Antwort
Sie können in der Elternzeit mit dem Einverständnis des Arbeitgebers bis zu 30 Stunden in einem Arbeitsverhältnis oder einer Selbständigkeit tätig sein. Ggf. sollten Sie sich das Einverständnis des Arbeitgebers schriftlich geben lassen. Auch der Arbeitsvertrag kann zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit Informationen beinhalten.
Da es sich bei Elterngeld um eine Entgeltersatzleistung handelt, kommt es bei Erhalt von Einkommen zur Anrechnung. Ein anrechnungsfreier Hinzuverdienst ist nach Aussage des Bundesfamilienministerium daher nicht möglich. Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie durch Ihre zuständige Elterngeldstelle.
Die gesetzliche Krankenversicherung wird prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Tätigkeit im Nebenerwerb handelt. Dabei wird zum Beispiel der Umfang der wirtschaftlichen Einnahmen Berücksichtigung finden. Die Prüfung erfolgt individuell. Bei Nebentätigkeiten während des Bezuges von Elterngeld und/oder Inanspruchnahme von Elternzeit und einer vorherigen Versicherungspflicht verbleibt es bei der beitragsfreien Versicherung.
Beziehen Sie Arbeitslosengeld über die Arbeitsagentur können Sie eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb ausüben, wenn Sie dafür keine 15 Stunden in der Woche aufbringen. Ein Einkommen über 165 Euro im Monat würde jedoch zur Anrechnung auf das Arbeitslosengeld führen. Ausgenommen von der Anrechnung ist eine Tätigkeit, die innerhalb der letzten 18 Monate für mindestens 12 Monate ausgeübt wurde. Aber auch hier gilt die Grenze der 15 Stunden.
Im Sinne der Mitwirkungspflicht, müssen Sie die selbständige Tätigkeit bei Beantragung des Arbeitslosengeldes mitteilen.
Quelle:
Anke Branowsky
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2013
Hotline 030-340 60 65 60
Für allgemeine Fragen
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