Antwort
Während der Elternzeit können Mütter und Vater bis zu 30 Stunden in der Woche tätig sein. Dies gilt für Beschäftigungsverhältnisse sowie für selbständige Tätigkeiten. Bitte informieren Sie Ihren Dienstherren über die Aufnahme der Tätigkeit und lassen Sie sich sein Einverständnis ggf. schriftlich geben.
Wir können von dieser Stelle aus keine Einschätzung vornehmen, ob es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Im Allgemeinen wird die Regelung der freiberuflichen Tätigkeit in Paragraph 18 des Einkommensteuergesetzes genutzt, um Freiberufler von Gewerbetreibenden abzugrenzen. Freiberufler sind demnach Personen die eine selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausüben. Ich empfehle Ihnen hinsichtlich Ihrer Frage ein Gespräch mit Ihrem zuständigen Finanzamt zu suchen.
Sie können auch eine Beratung beim Institut für freie Berufe nutzen, um eine Entscheidung hinsichtlich der Einstufung als freiberufliche Tätigkeit treffen zu können. Nachfolgend habe ich Ihnen einen Link zur Thematik kopiert: ifb.uni-erlangen.de
Der Bund und die Länder bieten unterschiedliche Förderungen zum Start in die selbständige Tätigkeit an. Vor der Gründung kann hierzu ggf. auch eine Förderung zur Unternehmensberatung gehören, um Fragen rund um die Gründung zu klären. Über die Förderdatenbank des Bundes können Sie einen Überblick über mögliche Angebote erhalten. Unter Eingabe Ihrer Kriterien (Fördergebiet, Förderart oder Förderbereich) können Sie entsprechende Programme und Richtlinien einsehen: www.foerderdatenbank.de
Quelle: Anke Branowsky
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
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