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Selbständig während Elternzeit: Arbeitgeber informieren?

Frage

Ich möchte mich während der Elternzeit als Freiberuflerin selbständig machen mit folgende Tätigkeiten: Mediengestalterin von zu Hause aus, Baby-Krabbel-Gruppen (keine lehrende Tätigkeit) und auch Tagesmutter. Laut Finanzamt wird der Freiberuflerstand nur als ein Unternehmen gewertet. Um mich selbständig zu machen, bedarf es der Genehmigung meines Arbeitgebers, da ich mich ja in einem Angestelltenverhältnis befinde. Was genau muss ich dem AG nun offenlegen: das Selbstständig-Machen, eine der aufgeführten Tätigkeiten oder gar alle? Was muss ich meinem AG mitteilen bzw. was genau, welchen Umfang genehmigen lassen? Sollte sich meine Tätigkeit als Freiberuflerin unter 15 Wochenstunden bewegen, ist sie dann überhaupt genehmigungspflichtig seitens des AG?

Antwort

Durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § 15 Abs. 4 ist Folgendes zur Erwerbstätigkeit während der Elternzeit geregelt:
„(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.“

Diese Festlegungen durch den Gesetzgeber sollen den Arbeitgeber vor unlauterer Konkurrenz schützen und seine betrieblichen Interessen bewahren. Um dies zu beurteilen, muss er den Inhalt der selbständigen Tätigkeit oder abhängigen Tätigkeit kennen. Die Stundenzahl ist für die Zustimmungspflicht nicht relevant. Bei weiteren Fragen können Sie sich gern an das Bürgertelefon zum Arbeitsrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden (030-221 911 004) oder an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
September 2017

Tipps der Redaktion:

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