Navigation

Selbständig während Elternzeit?

Frage

Ich arbeite als Angestellte im Anlagenbau zurzeit in Elternteilzeit 30 Std./Woche, kein Elterngeldbezug. Ich möchte mich nebenberuflich selbständig machen und als Handelsvertreter Photovoltaik-Anlagen vertreiben. Dafür möchte ich meine Stunden als Angestellte auf 20 Std./Woche reduzieren. Kann ich während der Elternzeit ohne weiteres eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit aufnehmen? Muss ich den Arbeitgeber hierüber informieren? Muss er der Selbständigkeit zustimmen? Und falls ja, gäbe es folgende Alternative: Wenn ich anstelle der Stundenreduzierung im Rahmen der Elternzeit einfach meinen Vertrag von derzeit 40 Std./Woche auf 20 Std./Woche ändern lassen würde, müsste ich dann auch den Arbeitgeber über eine Selbständigkeit informieren?

Antwort

Während der Elternzeit haben Sie nach § 15 BEEG die Möglichkeit bis zu 30 Wochenstunden bei Ihrem oder einem anderen Arbeitgeber erwerbstätig zu sein, jedoch bedarf Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit der Zustimmung des Arbeitgebers. Wie der Arbeitgeber zu einer Nebentätigkeit steht, lässt sich oft durch einen Blick in den Arbeitsvertrag in Erfahrung bringen. Sie können auch gern beim Bürgertelefon zum Arbeitsrecht Fragen zu diesem Thema stellen. Die Telefonnummer lautet: 030-221 911 004.

Nachfolgend möchten wir Ihnen noch hilfreiche Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit geben:

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu melden. Steht Ihre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Vordergrund, ist theoretisch davon auszugehen, dass die Absicherung der Kranken- und Pflegeversicherung weiter über den Arbeitgeber läuft. Für weiterführende Fragen diesbezüglich können Sie sich direkt mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung setzen.

Ob Ihre selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht auslöst, besprechen Sie bitte mit der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.

Wer ein Unternehmen (unabhängig von der Art der Tätigkeit/ auch nebenberuflich) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben, können Sie als Kleinunternehmer sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik Kleinunternehmerregelung.

Haben Sie Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit und aus einer selbständigen Tätigkeit, so werden beide Einkünfte zusammen versteuert. Diese unterliegen der Einkommensteuer. Zur Ermittlung Ihres Steuersatzes erstellen Sie eine Einkommensteuererklärung. Ihren Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermitteln Sie durch eine Einnahme-Überschussrechnung, die Sie der Steuererklärung beilegen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik Einkommensteuer.

Zu weiteren steuerrechtlichen Fragen können Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Steuerberater wenden.

Hilfreiche Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit finden Sie in der Rubrik Teilzeit- und Kleinstgründungen.

Informationen welche Behörden über die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu informieren sind, finden Sie in der Rubrik Behörden.

Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Juli 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben