Antwort
Zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit innerhalb der Elternzeit möchte ich im Allgemeinen Folgendes ausführen: Laut § 15 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes haben Sie die Möglichkeit, bis zu 30 Wochenstunden während der Elternzeit erwerbstätig zu sein. Sie können eine geringfügige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit parallel ausüben. Der Arbeitsvertrag ruht in dieser Zeit.
Eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitsgebers.
Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz heißt es:
"§ 15 Anspruch auf Elternzeit
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen."
Für weitere Fragen zu dieser Thematik können Sie gern das Infotelefon zum Arbeitsrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales von Montag-Donnerstag von 08:00-20:00 Uhr unter 030 22 19 11 004 anrufen.
Bitte informieren Sie auch Ihre Krankenkasse über die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Diese prüft im Einzelfall, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Aus dieser Beurteilung heraus, können sich Veränderungen in der Beitragsbemessung ergeben. Wichtig für die Beurteilung sind der zeitliche Rahmen und die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit.
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung "auf Dauer angelegt" beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt vor Ort.
Möchten Sie jedoch eine freiberufliche selbständige Tätigkeit ausüben, erfolgt die Anmeldung beim zuständigen Finanzamt.
Als Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt vor Ort.
Weiterführende Informationen erhalten Sie hier.
Weiterhin sollten Sie folgendes beachten: Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Quelle:
Ulrike Klein
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
November 2013