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Nebengewerbe während Elternzeit?

Frage

Ist es möglich, in der Elternzeit ein Nebengewerbe als Fotografin anzumelden? Zum 31.12.2013 ist mein Arbeitsverhältnis beendet worden, der Vertrag wurde nicht verlängert. Da ich eine große Leidenschaft zur Fotografie habe und mittlerweile für meine Hobbytätigkeit Geld nehmen könnte, möchte ich ein Kleingewerbe anmelden. Nur ich weiß nicht wie das Geschäft anlaufen wird. Und man hat so seine Ängste. Nun die Fragen:
1) Was muss ich alles beachten bei der Anmeldung? Es soll kein Vollgewerbe werden, sondern ein Kleingewerbe, wo man eine Kleinigkeit dazu verdienen kann.
2) Wie ist es mit Elterngeld? Werde ich es weiterhin bekommen?
3) Wie sieht es aus nach einem Jahr, wenn die Elternzeit um ist, werde ich trotzdem ganz normal Arbeitslosengeld beantragen können, falls ich keine großen Einnahmen haben sollte?
4) Wo muss ich mich überall versichern?
5) Wie sieht es mit Krankenversicherung aus? Muss ich mich privat versichern?

Antwort

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu melden. Diese prüft anhand Ihrer Angaben, ob es sich tatsächlich um eine Gründung im Nebenerwerb handelt. Anhaltspunkte sind die Art der Tätigkeit und die Einnahmen, die Sie daraus erzielen. Die Beurteilung erfolgt individuell. Sollten Sie vor Beginn der Mutterschutzfristen/Elternzeit versicherungspflichtig als Arbeitnehmerin gewesen sein und die Beurteilung der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben, dass Sie tatsächlich im Nebenerwerb tätig sind, so verbleiben Sie in der beitragsfreien Versicherung. Eine Tätigkeit im Haupterwerb hätte Auswirkungen auf den Versicherungsstatus und die Höhe der Beiträge.
In der Regel können Sie in diesem Fall die Versicherung als freiwilliges Mitglied fortführen.

Bei weiteren Fragen zur Absicherung in der Krankenversicherung haben Sie die Möglichkeit sich an das Bürgertelefon (030 - 340 60 66 01) zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit zu wenden.

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung "auf Dauer angelegt" beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt vor Ort. Dort können Sie auch erfragen, ob Sie eine Unterscheidung zwischen Nebengewerbe und Hauptgewerbe in der Anmeldung vornehmen können.

Elterngeld ist eine Entgeltersatzleistung. Beziehen Sie ein Einkommen, erfolgt eine Anrechnung. Bitte wenden Sie sich für eine Neuberechnung an Ihre zuständige Elterngeldstelle.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht immer dann, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichte Zeiten vorweisen kann. Können Sie nach der Elternzeit Ihre Angestelltentätigkeit nicht mehr aufnehmen und melden sich nach der Kündigung arbeitlos, so können Sie die selbständige Tätigkeit fortführen, wenn Sie dafür keine 15 Stunden in der Woche aufbringen. Die Hinzuverdienstgrenze liegt bei 165 Euro im Monat. Zudem kann eine Pauschale von 30 % für Betriebsausgaben angesetzt werden. Bei weiteren Fragen haben Sie auch hier die Möglichkeitsich ein Bürgertelefon (030 - 221 911 003) zur Arbeitsmarktpolitik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu nutzen.

Quelle:
Anke Branowsky
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Februar 2014

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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