Antwort
Falls sich Ihre Frau noch in Elternzeit befindet, gilt Folgendes:
Die Elternzeit ist in ihrer rechtlichen Ausgestaltung auf die besondere Situation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugeschnitten. Sie bleiben während der Elternzeit beitragsfrei versichert. Das Elterngeld gilt nicht als Einkommen. Werden andere Einnahmen erzielt, z.B. aus selbständiger Tätigkeit, kann Beitragspflicht entstehen. Nähere Informationen dazu erteilen die gesetzlichen Krankenkassen.
Arbeitnehmer, die mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bisher versicherungsfrei waren, bleiben dies auch, wenn sie ihre Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, unterbrechen und keine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung aufnehmen. Sie können auch bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit freiwillig gesetzlich versichert bleiben.
Gründet Ihre Ehefrau das Kleingewerbe nach Ende der Elternzeit, kann sie in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
August 2019
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