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KV-Beitrag für freiwillige Versicherung: Berücksichtigung des Partnereinkommens?

Frage

Wird bei der Berechnung des Beitrags für freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige (Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer) auch das Arbeitseinkommen des Ehepartners (privat versichert) herangezogen?

Antwort

Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung, ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Begriff der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind (§ 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines nicht erwerbstätigen freiwilligen Mitglieds mit geringem oder keinem eigenen Einkommen wird auch durch die Einnahmen des privat versicherten Ehegatten bestimmt.

Entsprechendes hat auch das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Urteilen entschieden (zum Beispiel Urteil vom 26. März 1996 - Aktenzeichen: 12 RK 8/94). Danach ist bei kinderlosen Ehepaaren dem freiwilligen Mitglied ohne eigenes Einkommen die Hälfte des Bruttoeinkommens des privat versicherten Ehegatten als beitragspflichtige Einnahmen zuzurechnen, weil insoweit dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch besteht. Bei Ehepaaren mit Kindern ist das Bruttogehalt des Ehegatten je Kind gegebenenfalls um einen Freibetrag zu kürzen.

Die gesetzlichen Krankenkassen wenden diese durch höchstrichterliche Entscheidung bestätigte Verfahrensweise der Beitragseinstufung nach dem „hälftigen Ehegatteneinkommen“ bei der Beitragsbemessung aller freiwilligen Mitglieder an. Entsprechende Regelungen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seinen „Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ vorgesehen.

Diese Verfahrensgrundsätze regeln im § 2 Abs. 4 wie zu verfahren ist, wenn Ihr Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit unter der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Einkommen Ihres Ehegatten zur Beitragsbemessung herangezogen. Weitere Informationen

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
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Februar 2019

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