Antwort
Während der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden in der Woche tätig sein. Wenn Ihr Arbeitsvertrag keine Regelungen zum Nebenerwerb beinhaltet, ist es empfehlenswert den Arbeitgeber darüber zu informieren und sich ggf. sein Einverständnis einzuholen. Beenden Sie das Arbeitsverhältnis, so endet auch die Elternzeit, da diese an eine Beschäftigung gekoppelt ist.
Teilen Sie bitte die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Dabei spielen unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen eine Rolle. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Eine Tätigkeit im Haupterwerb hat im Regelfall Auswirkungen auf den Beitrag. Sie können sich zu Fragen der Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030/ 340 60 66 - 01 wenden.
Informationen rund um das Thema Elternzeit bietet Ihnen eine Publikation des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Diese finden Sie unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/elterngeld--elterngeldplus-und-elternzeit-/73770
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2018