Antwort
Besteht vor Beginn der Mutterschutzfrist bzw. der Elternzeit eine Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, so setzt sich diese in der Regel beitragsfrei während der Elternzeit fort. Vereinzelt beziehen gesetzliche Krankenversicherungen eine Beitragsfreiheit jedoch auch nur auf den Bezug von Elterngeld (Sozialgesetzbuch V § 192 Abs.1 Pkt.2). Bitte sprechen Sie diesbezüglich mit Ihrer Krankenversicherung.
In der Elternzeit selbst können Sie eine Tätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden ausüben. Dies gilt für Angestelltenverhältnisse sowie für gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten. Gründen Sie ein Kleinunternehmen, so lohnt sich zunächst ein Blick in den Arbeitsvertrag. Oftmals finden sich dort Hinweise zur Meldung an den Arbeitgeber bzw. allgemeine Bedingungen und Voraussetzungen zur Aufnahme von Nebentätigkeiten. Grundsätzlich empfiehlt es sich, sich das Einverständnis des Arbeitgebers schriftlich geben zu lassen.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Die Krankenversicherung prüft in diesem Zusammenhang, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebengewerbe handelt. Für die Beurteilungen spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Unter anderem in welchem Rahmen eine Anmeldung erfolgt bzw. wie hoch die voraussichtlichen Einnahmen sein werden. Allgemein spricht man von einer Nebentätigkeit, wenn sie im Verhältnis 1 zu 3 zu anderen Tätigkeiten steht.
Handelt es sich um eine Tätigkeit im Nebenerwerb bei andauernder Anerkennung der beitragsfreien Elternzeit, sind in der Regel keine Beiträge für die selbständige Tätigkeit zu zahlen. Die Prüfung erfolgt individuell durch die jeweilige gesetzliche Krankenversicherung.
Quelle: Anke Branowsky
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
März 2016
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