Antwort
Arbeitslosengeld können Sie nur erhalten, wenn Sie die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Das ist dann der Fall, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.
Auch Zeiten in denen Sie ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erziehen, gelten als Anwartschaftszeit auf das Arbeitslosengeld, wenn Sie unmittelbar davor versicherungspflichtig waren.
Die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse löst jedoch keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung aus. Sofern Sie sich während der Tätigkeit als freie Redakteurin nicht freiwillig in der Arbeitslosenversicherung (§ 28a SGB III) versichert haben, wurden in diesem Zeitraum keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld generiert.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie den Gründungszuschuss besteht somit nicht.
Bitte beachten Sie, dass eine verbindliche Prüfung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld nur bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur erfolgen kann.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Mai 2019
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