Antwort
Ehegatten sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht regelmäßig überschreitet. Für Personen, die beispielsweise einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, liegt diese Grenze 2018 bei monatlich 435 Euro. Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Das Gesamteinkommen ist nach der gesetzlichen Definition die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Die Familienversicherung ist ausgeschlossen bei hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit.
Im Regelfall wird die Familienversicherung über die Krankenversicherung des Ehegatten beantragt. In diesem Zusammenhang prüft die Krankenkasse, ob bei einer selbständigen Tätigkeit die Voraussetzung für die Familienversicherung erfüllt sind. Neben den Einnahmen spielt auch der zeitliche Faktor eine Rolle. Wurde vor der Elternzeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so besteht diese Versicherungspflicht während des Bezuges von Elterngeld, ggf. auch während einer Elternzeit fort.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen allgemeinen Informationen weiterhelfen. Allein Ihre Kasse ist in der Lage, Ihnen eine verbindliche Auskunft zu geben, denn sie verfügt über die notwendigen Informationen und Unterlagen und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Bei weiteren, allgemeinen Fragen können Sie sich jedoch an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung unter der Nummer 030 - 340 60 66 01 (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) wenden.
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
Januar 2018