Navigation

Elternzeit: freiberufliche Tätigkeit für Arbeitgeber?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin festangestellte Redakteurin und habe einen unbefristeten Vertrag bei einem Verlag. Derzeit bin ich für zwei Jahre in Elternzeit. Im ersten Jahr habe ich Elterngeld bezogen, im zweiten Jahr bekomme ich kein Elterngeld mehr. Daher möchte ich im zweiten Jahr bei meinem Arbeitgeber Projekte als freie Mitarbeiterin übernehmen. Das werden monatlich unterschiedlich viele Stunden sein - natürlich wegen der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden. Ich rechne damit, dass es eher so 15-20 Stunden sein werden. Bleibe ich in diesem Fall weiterhin beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert? Was muss ich sonst beachten? Wo kann ich mich beraten lassen, wie ich als selbständige Journalistin in Elternzeit arbeiten kann?

Antwort

Sie können während der Elternzeit bis zu 30 Stunden bei Ihrem Arbeitgeber oder aber mit seinem Einverständnis bei einem anderen Arbeitgeber tätig sein. Dies gilt auch für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.

Die Aufnahme der Freiberuflichkeit ist der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Diese prüft im Einzelfall, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt - oder Nebenerwerb handelt. Aus dieser Beurteilung heraus, können sich Veränderungen in der Beitragsbemessung ergeben. Wichtig für die Beurteilung sind der zeitliche Rahmen und die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit. Wird eine Tätigkeit weniger als halbtags ausgeübt, ist in der Regel von einer Tätigkeit im Nebenerwerb auszugehen.

Für weitere Fragen, sollten Sie den direkten Kontakt mit Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung suchen.

Quelle:
Anke Branowsky
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
August 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben