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Elternzeit: Arbeitgeber bietet freie Mitarbeit statt Teilzeit an?

Frage

Ich bin zurzeit im ersten Jahr meiner Elternzeit. Im dritten Jahr der Elternzeit würde ich gerne wieder Teilzeit arbeiten bei meinem Arbeitgeber. Dieser lehnt das aber ab, denn er habe schlechte Erfahrungen mit seinen bisherigen Teilzeitbeschäftigten gemacht. Sein Angebot: Ich könnte als freie Mitarbeiterin bei ihm arbeiten (journalistisch in der Moderation). Dann würde ich genau die Stelle bekleiden, die ich als Teilzeitbeschäftigte bekleiden könnte mit einer Wochenarbeitszeit von 19 Stunden bzw. Monatsarbeitszeit von 72,5 Stunden. Der Stelle entsprechend wäre ich auch nicht frei in meiner Entscheidung und in einem Dienstplan fest eingeplant. Dies entspricht meines Erachtens und meines Wissens einer Scheinselbständigkeit. Welche Möglichkeiten habe ich dagegen vorzugehen? Zu Ihrer Information: Ich habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Bei meinem Arbeitgeber sind aber weniger als 16 Personen beschäftigt.

Antwort

Scheinselbständige sind Erwerbstätige, die zwar den Status eines selbständigen Unternehmers beanspruchen, deren Tätigkeit tatsächlich aber der eines Arbeitnehmers entspricht. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine selbständige Tätigkeit weisungsgebunden ist und der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht eigenständig bestimmt werden kann. Wenn es also Vorgesetzte gibt, die Ihnen Arbeitsanweisungen erteilen und Dienstpläne, die Ihren Arbeitslauf bestimmen, könnte eine persönliche Abhängigkeit und somit ein Arbeitsverhältnis gemäß § 611a BGB vorliegen. Wenn Sie dieselbe Tätigkeit bereits vorher als Arbeitnehmerin ausgeführt haben, ist dies zumindest ein Indiz dafür, dass es sich nicht um eine Selbständigkeit handelt. Einen Antrag auf Feststellung Ihres Status können Sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen.

Eine Scheinselbständigkeit kann bei der deutschen Rentenversicherung oder bei dem zuständigen Hauptzollamt, Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit, angezeigt werden.

Da Ihr Arbeitgeber nicht mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, besteht kein Rechtsanspruch auf einen Teilzeitantrag nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) oder eine Teilzeit während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Jegliche Teilzeitvereinbarung wäre somit eine freiwillige Vereinbarung. Dementsprechend kann der Arbeitgeber jeden Teilzeitwunsch ohne weitere Begründung ablehnen.

Ihr Arbeitsvertrag ruht während der Elternzeit und lebt im Anschluss wieder auf, wie er ursprünglich geschlossen wurde. Während der Elternzeit haben Sie außerdem die Möglichkeit bis zu 30 Stunden bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten, vorbehaltlich der Zustimmung Ihres jetzigen Arbeitgebers. Die Zustimmung dürfte der Arbeitgeber jedoch nicht willkürlich verweigern, sondern nur aus wichtigen Gründen, wie beispielsweise dem Wettbewerbsverbot. Für die Arbeitssuche können Sie sich auch während der Elternzeit arbeitslos melden und Arbeitslosengeld erhalten.

Weitere Informationen zur Elternzeit finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.

Für weitere Fragen bezüglich Arbeitsrecht und Arbeitslosengeld können Sie die entsprechenden Bürgertelefone des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nutzen:

  • Thema Arbeitsmarktpolitik und -förderung (Arbeitslosengeld): 030 221 911 003
  • Thema Arbeitsrecht: 030 221 911 004

Quelle. Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
August 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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