Antwort
Scheinselbständige sind Erwerbstätige, die zwar den Status eines selbständigen Unternehmers beanspruchen, deren Tätigkeit tatsächlich aber der eines Arbeitnehmers entspricht. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine selbständige Tätigkeit weisungsgebunden ist und der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht eigenständig bestimmt werden kann. Wenn es also Vorgesetzte gibt, die Ihnen Arbeitsanweisungen erteilen und Dienstpläne, die Ihren Arbeitslauf bestimmen, könnte eine persönliche Abhängigkeit und somit ein Arbeitsverhältnis gemäß § 611a BGB vorliegen. Wenn Sie dieselbe Tätigkeit bereits vorher als Arbeitnehmerin ausgeführt haben, ist dies zumindest ein Indiz dafür, dass es sich nicht um eine Selbständigkeit handelt. Einen Antrag auf Feststellung Ihres Status können Sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen.
Eine Scheinselbständigkeit kann bei der deutschen Rentenversicherung oder bei dem zuständigen Hauptzollamt, Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit, angezeigt werden.
Da Ihr Arbeitgeber nicht mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, besteht kein Rechtsanspruch auf einen Teilzeitantrag nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) oder eine Teilzeit während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Jegliche Teilzeitvereinbarung wäre somit eine freiwillige Vereinbarung. Dementsprechend kann der Arbeitgeber jeden Teilzeitwunsch ohne weitere Begründung ablehnen.
Ihr Arbeitsvertrag ruht während der Elternzeit und lebt im Anschluss wieder auf, wie er ursprünglich geschlossen wurde. Während der Elternzeit haben Sie außerdem die Möglichkeit bis zu 30 Stunden bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten, vorbehaltlich der Zustimmung Ihres jetzigen Arbeitgebers. Die Zustimmung dürfte der Arbeitgeber jedoch nicht willkürlich verweigern, sondern nur aus wichtigen Gründen, wie beispielsweise dem Wettbewerbsverbot. Für die Arbeitssuche können Sie sich auch während der Elternzeit arbeitslos melden und Arbeitslosengeld erhalten.
Weitere Informationen zur Elternzeit finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.
Für weitere Fragen bezüglich Arbeitsrecht und Arbeitslosengeld können Sie die entsprechenden Bürgertelefone des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nutzen:
- Thema Arbeitsmarktpolitik und -förderung (Arbeitslosengeld): 030 221 911 003
- Thema Arbeitsrecht: 030 221 911 004
Quelle. Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
August 2019
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