Antwort
Jeder der im Gesundheitswesen tätig ist, bedarf nach dem Patientenrechtegesetz einer Berufshaftpflichtversicherung. In allen andern Fällen, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung dringend zu empfehlen.
Solange Sie keine Krankheiten oder Leiden mindern wollen, also ausschließlich einen primärpräventiven Ansatz verfolgen, benötigen Sie keinen Heilpraktiker-Abschluss. Anderenfalls ist die Prüfung zum Heilpraktiker zu absolvieren, siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/__1.html
Nach § 2 SGB VII Absatz 9 – siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__2.html - sind Sie Kraft Gesetzes zur Unfallversicherung verpflichtet, unabhängig davon ob Sie ausschließlich ambulant oder in eigenen Räumlichkeiten arbeiten. Zuständig ist für Sie die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst- und Wohlfahrtspflege: www.bgw-online.de
Das Wort Praxis bezeichnet nicht nur Räumlichkeiten sondern auch die Art einer Anwendung. Daher ist es unproblematisch wenn Sie Ihre Leistung z.B. als Mobile Psychomotorische Praxis bezeichnen. Dies allerdings auch nur dann, wenn Sie tatsächlich auch gänzlich ausgebildeter Psychomotoriker sind! Haben Sie indes „nur“ die ein oder andere Psychomotorik-Fortbildung ohne eine pädagogische oder therapeutische Erstausbildung, muss das in der Unternehmensbezeichnung klar erkennbar sein.
Im Übrigen kann bei den privaten wie gesetzlichen Krankenkassen im Bedarfsfall ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden kann.
Die Wahrscheinlichkeit einer Genehmigung steigt, wenn ein ärztliches Gutachten inkl. Empfehlung dazu vorliegt und herkömmliche Therapien bislang keine Wirkung gezeigt haben. Da Sie in diesen Fällen auf Anweisung des Arztes tätig werden, entfällt für diese Fälle die Verpflichtung bei Erkrankten einen Heilpraktiker zu absolvieren.
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Mai 2016
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