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Wohnort in Frankreich – Unternehmen in Deutschland: Sozialversicherung?

Frage

Ich möchte ein Online-Reisebüro als UG in Deutschland gründen. Kann ich mich als Franzose bei der Sozialversicherung in Deutschland versichern, auch wenn mein persönliches Zuhause in Frankreich ist?

Antwort

In die Arbeitslosenversicherung können Sie als Selbständiger nur unter bestimmten Voraussetzungen einzahlen. Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (freiwillige Arbeitslosenversicherung) können u.a. Personen begründen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben (§ 28a SGB III).

Sie müssen für die Versicherungspflicht auf Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden oder
  • Sie haben unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld).

Dabei dürfen Sie weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) sein. Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung".

Leben Sie in Frankreich und möchten Sie von dort Ihre selbständige Tätigkeit ausüben, so können Sie nicht in die Arbeitslosenversicherung in Deutschland einzahlen.

Für die Krankenversicherung gilt Folgendes:
Nach dem für die gesetzliche und private Krankenversicherung geltenden Recht erhalten alle Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall einen Versicherungsschutz, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Die nachrangige Versicherungspflicht in der GKV gilt für Ausländer, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, sobald sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen und über keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall verfügen. Wenn die französische Krankenversicherung enden würde, wäre dann Zugang zur deutschen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung möglich. Für nähere Auskünfte können Sie sich an eine gesetzliche Krankenkasse wenden.

Für die Rentenversicherung gilt:
Die Gründung eines Online- Reisebüros allein führt nicht zu einer Pflichtversicherung in der Rentenversicherung. Eine freiwillige Versicherung wäre nur bei möglich, wenn sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Eine Versicherungspflicht würde dann ausgelöst werden, wenn man vom Status her Arbeitnehmer wäre. Das könnte u.U. relevant sein, wenn Sie nicht alleine gründen und angestellter Geschäftsführer wären. Nähere Auskünfte dazu erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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