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Wiedereinstieg in Selbständigkeit: freiwillige Arbeitslosenversicherung?

Frage

Ich war bis 2017 über 10 Jahre freiberuflich tätig und über die Künstlersozialkasse auch sozialversicherungspflichtig. Danach folgte eine zweijährige Krankheitszeit mit Krankengeldbezug und Übergangsgeld, außerdem zuletzt (bis heute) ALG II-Bezug. Seit Juli 2019 bin ich nun wieder in meine Selbständigkeit eingestiegen und interessiere mich nun für die freiwillige Arbeitslosenversicherung. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob das noch möglich ist und ob bei mir überhaupt die Voraussetzungen erfüllt sind?

Antwort

In die Arbeitslosenversicherung können Sie als Selbständige nur unter bestimmten Voraussetzungen einzahlen. Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (freiwillige Arbeitslosenversicherung) können u.a. Personen begründen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben (§ 28a SGB III).

Sie müssen für die Versicherungspflicht auf Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden oder
  • Sie haben unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld).
  • Dabei dürfen Sie weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) sein.

Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“.

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung gestellt werden. Das Versicherungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag vorliegen, d.h. mit dem Tag der Tätigkeitsaufnahme. Der Antrag kann damit bis zu drei Monate zurückwirken.

Anhand Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass ein Abschluss des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung nicht möglich ist.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich für eine individuelle telefonische Beratung an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des BMAS unter 030 221 911 003 oder an Ihre zuständige Arbeitsagentur wenden.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2019

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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