Antwort
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, teilen Sie die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit bitte Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Relevant sind dabei unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung.
Darüber hinaus gibt es in vielen Arbeitsverträgen Klauseln, in denen sich der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer nebenberuflichen Tätigkeit vorbehält. Die Zustimmung kann er jedoch nicht willkürlich verweigern, sondern nur wenn die nebenberufliche Tätigkeit mit der Hauptbeschäftigung in Konflikt steht. Das ist der Fall, wenn Ihre Selbständigkeit zeitlich nicht vereinbar mit Ihren Arbeitszeiten ist, sie dadurch überanstrengt werden oder wenn Ihr Gewerbe mit der unternehmerischen Tätigkeit des Arbeitgebers gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.
Wenn bei Ihnen die Teilzeittätigkeit im Vordergrund steht und Sie dementsprechend als Arbeitnehmer eingestuft werden von Ihrer Krankenkasse, werden die Sozialabgaben von Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer getragen. Der Antrag auf die freiwillige Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III (Sozialgesetzbuch 3) kann gestellt werden, bei Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich, wenn vorab ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestand. Besteht Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, ist der Antrag ausgeschlossen (§ 28a Abs. 4 SGB III).
Der Bemessungsrahmen für die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt grundsätzlich ein Jahr (§ 150 SGB III) und das Bemessungsentgelt ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in dieser Zeit (§ 151 SGB III). Jedoch enthält das SGB III einige besondere Regelungen bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit. Gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 bleiben Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung außer Betracht, wenn innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre mindestens sechs Monate eine Vollzeittätigkeit ausgeübt wurde. Darüber hinaus regelt § 151 Abs. 4:
Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
Werden Sie also innerhalb der nächsten zwei Jahre nach Beginn der Teilzeitbeschäftigung arbeitslos, so wird sich die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes nicht mindern. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich des Arbeitslosengelds haben, können Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Arbeitsmarktpolitik wenden, unter 030 221 911 003.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
November 2019
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