Antwort
Wenn Sie im Rahmen des möglichen Hinzuverdienstes bei ALG I von 165 Euro monatlich bleiben oder Teilarbeitslosengeld beziehen, ändert sich in der Kranken- und Pflegeversicherung nichts. Unter bestimmten Umständen müsste eine Statusprüfung durch die Krankenversicherung gemacht werden, z.B., wenn Sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen würden.
In der Rentenversicherung richtet sich eine mögliche Beitragszahlung auch danach, ob Sie ggf. zum versicherungspflichtigen Personenkreis nach § 2 SGB VI gehören.
Nähere Informationen können Sie bei Ihrer Krankenkasse bzw. der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Sie können auch die Bürgertelefone zur gesetzlichen Krankenversicherung 030 340 60 66 01 bzw. zur Rentenversicherung 030 221 911 001 nutzen.
Quelle. Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Juli 2019
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