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Höhe des Arbeitslosengeldes bei Scheitern der Selbständigkeit?

Frage

Als Dipl.-Ing bin ich seit einem Jahr arbeitslos (Restdauer 12 Monate). Meine Frage bzgl. einer Gründung aus der Arbeitslosigkeit: Mindest-Rest-Anspruch des Arbeitslosengeldes ist 90, 150 Tage, oder? Wenn der Versuch einer Selbständigkeit scheiten sollte (z.B. nach einem Jahr), wie sieht die Zeitdauer und die Höhe des Arbeitslosengeldes aus: Annahme ALGI = 2.000 Euro/mtl. Restanspruch ALG1 Monate zum Zeitpunkt der Gründung.

Antwort

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach § 93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen.

Nach §93 Abs. 2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:

  1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
  2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
  3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z. B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären Sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.

Die Förderung erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.

Der jeweilige Antrag ist bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Zusätzlich muss eine Kurzbeschreibung der Geschäftsidee, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden. Für die Beantragung muss die Tragfähigkeit Ihrer Existenz durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden.

Sofern Sie nach Beendigung einer Förderung erneut eine hauptberufliche Selbständigkeit aufnehmen, ist eine Förderung mit dem Gründungszuschuss nur möglich, wenn seit dem Ende der letzten Förderung 24 Monate vergangen sind. Von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z. B. in der aktuellen Geschäftsanweisung unter http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mta4/~edisp/l6019022dstbai444940.pdf

Zu empfehlen ist das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag, das in § 28a SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__28a.html) geregelt ist.

Sie müssen für die Versicherungspflicht auf Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden oder
  • Sie haben unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld).

Dabei dürfen Sie weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) sein.

Sie können den Antrag bei der für Sie zuständigen örtlichen Arbeitsagentur einreichen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung gestellt werden. Das Versicherungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag vorliegen, d. h. mit dem Tag der Tätigkeitsaufnahme. Der Antrag kann damit bis zu drei Monate zurückwirken.

Beendigung des Versicherungsverhältnisses:

Die Beendigung der Versicherungspflicht auf Antrag ist geregelt im § 28a Abs.5 SGB III:

Das Versicherungspflichtverhältnis endet

  • wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach §3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
  • mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag letztmals erfüllt sind,
  • wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
  • in den Fällen des § 28,
  • durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Beitragshöhe:

Der monatliche Beitrag für Selbständige bemisst sich an der vollen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist eine jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie liegt 2017 bei 2.975 Euro in den alten Bundesländern und bei 2.660 Euro in den neuen Bundesländern. Daraus ergeben sich für 2017 die Beiträge von 89,25 Euro in den alten Bundesländern bzw. 79,80 Euro in den neuen Bundesländern. Nach § 345b SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__345b.html) gilt, dass im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sowie im darauffolgenden Kalenderjahr (sog. Startphase) der hälftige Beitrag zu zahlen ist.

Arbeitslosengeld nach Aufgabe der hauptberuflichen Selbständigkeit:

Wer seine hauptberufliche Selbständigkeit aufgeben muss, kann seine Ansprüche aus dem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in Anspruch nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt werden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich dann in der Regel an einem fiktiven Arbeitsentgelt nach § 152 Sozialgesetzbuch III. Sie werden dabei hinsichtlich des Arbeitsentgelts in die Qualifikationsgruppe eingestuft, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für Sie richten kann.

Weitere Informationen finden Sie in den "Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung" unter https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk5/~edisp/l6019022dstbai392135.pdf

Ergeben sich erneut Fragen, rufen Sie bitte das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik an unter Tel. 030221911003, Montag - Donnerstag von 08:00 Uhr - 20:00 Uhr.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2017

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
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