Antwort
Während der Elternzeit ist eine Beschäftigung beim eigenen Arbeitgeber von bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig (§ 15 Absatz 4 BEEG). Der Arbeitnehmer hat weiterhin die Möglichkeit, mit Zustimmung der Arbeitgeberseite während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden selbständig tätig zu sein oder bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt zu werden.
Nachfolgend ein Auszug aus dem Gesetzestext:
„(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.“
Sie können beim Bürgertelefon zum Arbeitsrecht weitere Fragen zu diesem Thema stellen. Die Telefonnummer lautet: 030-221 911 004.
Zur Meldung bei der gesetzlichen Krankenkasse gilt Folgendes: Sie haben eine Mitwirkungspflicht gegenüber der jeweiligen Krankenkasse und müssen daher die Unternehmensgründung mitteilen. Wenn Sie während der Elternzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei waren, bezieht sich diese Beitragsfreiheit nur auf das staatliche Elterngeld. Erzielen Sie zusätzlich ein Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, müssen gegebenenfalls Beiträge entrichtet werden. Sollten Sie noch Fragen dazu haben, kann Ihnen das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung weiterhelfen. Die Telefonnummer lautet: 030-340 606 601.
Selbständige Erzieherin sind Sie, wenn Ihre Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen gerichtet ist. Die Berufs- und Tätigkeitsbezeichnung ist nicht vorrangig. Ausschlaggebend ist immer der Inhalt der Tätigkeit. Ob Ihre selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht auslöst, klären Sie bitte mit der Deutschen Rentenversicherung. Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausüben, sind Sie immer versicherungsfrei. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2019