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Freiwillige Arbeitslosenversicherung: wie oft in Anspruch nehmen?

Frage

Ich habe eine Frage zu meiner freiwilligen Arbeitslosenversicherung, die ich als Selbständiger abgeschlossen habe. Mich würde interessieren, wie es mit der Inanspruchnahme dieser aussieht. Laut meiner Info kann ich diese nur zweimal in Anspruch nehmen!? Laut vieler Experten geht man aber bei Corona davon aus, dass die Pandemie wellenförmig verläuft. Also könnte meine Tätigkeit Ende April evtl. wieder laufen, dann jedoch evtl. erneut auf Eis gelegt werden, falls die Pandemie nicht abnimmt. Für den Fall, dass die Tätigkeit erneut gestartet und dann wieder gestoppt würde, wären meine zweite „Aktivierungsmöglichkeiten" weg – oder!? Ich frage deshalb, da ja viele davon sprechen, dass einige Unternehmen die Corona-Krise nicht überstehen und dann hätte ich für den Fall keine Arbeitslosenversicherung mehr, wenn evtl. meine Einkünfte über einen längeren Zeitraum ausfallen würden!? Für mich wäre die langfristige Absicherung deutlich wichtiger, als die Versicherung jetzt zu aktivieren, da es ja evtl. Ende April schon wieder weitergeht!?

Antwort

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (Arbeitslosenversicherung für Selbständige) ist in § 28a SGB III geregelt.

Um Mitnahmeeffekte auszuschließen, sieht § 28a Abs. 2 Satz 2 SGB III einen Ausschlusstatbestand vor. Damit soll vermieden werden, dass Selbständige die Zeiten der Antragspflichtversicherung wiederkehrend mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs verbinden. Die erneute Absicherung der gleichen selbständigen Tätigkeit ist deshalb ausgeschlossen, wenn die Antragspflichtversicherung zweimal unterbrochen wird und in den Unterbrechungszeiten Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen wird. Der Ausschlusstatbestand greift allerdings nicht, wenn der Arbeitslosengeldbezug auf einem neu entstandenen Anspruch beruht.

Restansprüche auf das Arbeitslosengeld können entsprechend der gesetzlichen Regelung nach § 161 SGB III geltend gemacht werden. Einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie, wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind.

Bei weiteren Fragen können Sie sich telefonisch an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung des BMAS unter 030 221 911 003 wenden.

Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003

Stand:
April 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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