Freiwillige Arbeitslosenversicherung: mehrmals nutzen?
Frage
Ich habe eine Frage zur mehrfachen Inanspruchnahme von Leistungen des ALG I aus einem „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“. Ich habe es so verstanden, dass bei einem entstandenen Anspruch auf ALG I aus Zahlungen auf die Versicherungsleistung eine zweimalige Nutzungsmöglichkeit INNERHALB dieses Anspruchs des ALG I möglich ist. Danach ist es möglich wieder ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (freiwillige Arbeitslosenversicherung) NEU zu begründen und durch Beitragszahlungen (in voller Höhe) einen neuen Anspruch zu erwerben: Ist das richtig? Und wo kann ich ggf. etwas dazu lesen?
Antwort
Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist in § 28a SGB III geregelt. Um Mitnahmeeffekte auszuschließen, sieht § 28a Abs. 2 Satz 2 SGB III einen Ausschlusstatbestand vor. Damit soll vermieden werden, dass Selbständige die Zeiten der Antragspflichtversicherung wiederkehrend mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs verbinden. Die erneute Absicherung der gleichen selbständigen Tätigkeit ist deshalb ausgeschlossen, wenn die Antragspflichtversicherung zweimal unterbrochen wird und in den Unterbrechungszeiten Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen wird. Der Ausschlusstatbestand greift allerdings nicht, wenn der Arbeitslosengeldbezug auf einem neu entstandenen Anspruch beruht (§ 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“.
Quelle. Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Juli 2019
Tipps der Redaktion:
Hotline 030-340 60 65 60
Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr