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Freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen: Voraussetzungen?

Frage

Ich war zehn Jahre in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung angestellt. Seit 2018 arbeite ich an der Gründung eines eigenen Unternehmens und verdiene wochenweise als Unternehmensberater Geld für meinen Unterhalt und die Gründungsfinanzierung (schließlich habe ich bisher bewusst auf den Bezug von Arbeitslosengeld verzichtet). Kann ich mich unter diesen Gegebenheiten freiwillig arbeitslosenversichern - schließlich arbeite ich nicht 15 Std. pro Woche mit Einnahmen, sondern bspw. lediglich fünf Wochen im März/April als Berater? Welches Antragsformular müsste ich für die freiwillige Arbeitslosenversicherung ausfüllen?

Antwort

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (freiwillige Arbeitslosenversicherung) kann nur unter bestimmten Voraussetzungen abgeschlossen werden. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 28a im Sozialgesetzbuch III.

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können folgende Personen begründen:

  • Selbständige, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
  • Berufstätige, die eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben
  • Personen, die eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
  • Personen, die sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.

Gelegentliche Abweichungen der vorgenannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben dabei unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

Sie müssen für die Versicherungspflicht auf Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z. B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden oder
  • Sie haben unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld).
  • Dabei dürfen Sie weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) sein.

Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag für Selbständige ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits versicherungspflichtig in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag für Selbständige war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit bereits zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat.

Sie können den Antrag bei der für Sie zuständigen örtlichen Arbeitsagentur einreichen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung gestellt werden.

Das Versicherungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag vorliegen, d. h. mit dem Tag der Tätigkeitsaufnahme. Der Antrag kann damit bis zu drei Monate zurückwirken.

Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“ unter https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk5/~edisp/l6019022dstbai392135.pdf

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Mai 2018

Tipps der Redaktion:

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