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Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Leistungseinstufung bei langjähriger Berufserfahrung?

Frage

Ich benötige Informationen bzgl. der Einstufung der Leistungen im Rahmen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Laut Arbeitsamt kann langjährige Praxiserfahrung als Berufserfahrung bzw. äquivalent zu Abschlüssen eingestuft werden. Ich bin seit Jahren Unternehmerin und möchte nun wissen, wie meine Leistungseinstufung erfolgt, um zu evaluieren, ob ein Eintritt für mich sinnvoll wäre.

Antwort

Wer seine hauptberufliche Selbständigkeit aufgeben muss, kann seine Ansprüche aus dem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in Anspruch nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt werden.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich dann in der Regel an einem fiktiven Arbeitsentgelt nach § 152 Sozialgesetzbuch III. Eine fiktive Leistungsbemessung kommt in Betracht, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anspruchsentstehung nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden können. In derartigen Fällen geht das Gesetz davon aus, dass ein länger zurückliegendes, älteres Arbeitsentgelt nicht mehr als repräsentativer Maßstab für einen aktuellen Entgeltausfall herangezogen werden kann.

Für diese fiktive Leistungsbemessung ist der Arbeitslose einer Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Das Gesetz unterscheidet dabei vier Qualifikationsgruppen (ohne Ausbildung / abgeschlossene Ausbildung / Fachschulabschluss oder Meisterausbildung / Hoch- oder Fachhochschulabschluss). Diesen Qualifikationsgruppen ist jeweils ein pauschaliertes Arbeitsentgelt zugeordnet. Die Einstufung erfolgt individuell durch die zuständige Arbeitsagentur.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den Fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit.

Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Stand:
März 2020

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