Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Frist zur Anmeldung?
Frage
Mir war bei Aufnahme meiner Selbständigkeit/freiberuflichen Tätigkeit nicht bewusst, dass es scheinbar eine Frist zur Anmeldung für die freiwillige Arbeitslosenversicherung gibt. Deshalb meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit, sich auch später noch (ich bin seit 2006 durchgängig als Freiberufler tätig und war zuvor neun Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt) freiwillig für den Fall der Arbeitslosigkeit zu versichern? Falls nicht: Gibt es alternative Angebote, um sich für den Fall der Arbeitslosigkeit abzusichern?
Antwort
Nach § 28a SGB III Abs. 3 muss der Antrag für die freiwillige Weiterversicherung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. Eine spätere Antragstellung ist nicht möglich. Mit Einführung der freiwilligen Weiterversicherung (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag § 28a SGB III) gab es eine Übergangsfrist, in der auch schon selbständig Tätige der Arbeitslosenversicherung beitreten konnten.
Eine alternative Absicherung kann ich Ihnen nicht benennen.
Für weitere Fragen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung können Sie sich gerne an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des BMAS unter der 030 221 911 003.
Quelle:
Ines Zemke
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Juni 2014
Hotline 030-340 60 65 60
Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr