Antwort
Bei Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit besteht die Möglichkeit weiter in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Gesetzliche Grundlage für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist der § 28a SGB III. Danach können Personen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben, ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag abschließen, wenn Sie zum Beispiel innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben. Sie können den Antrag bei der für Sie zuständigen örtlichen Arbeitsagentur stellen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.
Der monatliche Beitrag bemisst sich an der vollen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist eine jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie liegt 2017 bei 2.975 Euro in den alten Bundesländern und bei 2.660 Euro in den neuen Bundesländern. Daraus ergeben sich ab 2017 die Beiträge von 89,25 Euro in den alten Bundesländern bzw. 79,80 Euro in den neuen Bundesländern. Nach § 345b SGB III (www.gesetze-im-internet.de) gilt, dass im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sowie im darauf folgenden Kalenderjahr (sog. Startphase) der hälftige Beitrag zu zahlen ist.
Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“ unter www.arbeitsagentur.de
Wer seine hauptberufliche Selbständigkeit aufgeben muss, kann seine Ansprüche aus dem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in Anspruch nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt werden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich dann in der Regel an einem fiktiven Arbeitsentgelt nach § 152 Sozialgesetzbuch III. Sie werden dabei hinsichtlich des Arbeitsentgelts in die Qualifikationsgruppe eingestuft, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für Sie richten kann. Eine Berechnung des Arbeitslosengeldes nach Ihrem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist nur möglich, wenn bei Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten zwei Jahre noch 150 Tage mit Arbeitsentgelt bezogen wurden.
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn man innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zwölf Monate mit Versicherungspflicht nachweisen kann.
Zur individuellen Klärung Ihrer Fragen können Sie sich gerne an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik unter 030 221 911 003 wenden.
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2017
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