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Freiberufliche Dozentin: Arbeitslosenversicherung?

Frage

Ich bin seit einigen Jahren freiberufliche Dozentin für Deutsch als Zweitsprache (Honorarlehrkraft) und habe noch nie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung als Selbständige geleistet. Ich möchte aber schnellstmöglich freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.

Antwort

Ein Abschluss der Arbeitslosenversicherung für Selbständige ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die gesetzlichen Regelungen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag finden Sie in § 28a SGB III.
Der für die Voraussetzungen maßgebliche Gesetzestext lautet:
„(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person
1. innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat,
2. eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bezogen hat oder
3. eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung, die ein Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt hat
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat.
(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. ...“

Sofern Sie in den letzten 24 Monaten ausschließlich als freiberufliche Dozentin tätig waren und der Arbeitsagentur keine versicherungspflichtigen Zeiten von mindestens zwölf Monaten nachweisen können, ist der Eintritt in das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nicht möglich.

Quelle: Etta Kessler
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Mai 2016

Tipps der Redaktion:

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