Antwort
Es gibt für Sie zwei Möglichkeiten. Die erste wäre, eine freiwillige Arbeitslosenversicherung für die Dauer der selbständigen Tätigkeit abzuschließen. Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist in § 28a SGB III geregelt. Voraussetzung ist, dass Sie die selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben, wobei gelegentliche Abweichungen der wöchentlichen Mindeststundenzahl unberücksichtigt bleiben, wenn sie von geringer Dauer sind. Des Weiteren müssen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) haben oder ALG I bereits beziehen.
Sie können den Antrag bei der für Sie zuständigen örtlichen Arbeitsagentur einreichen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung gestellt werden. Der Antrag kann damit bis zu drei Monate zurückwirken.
Der monatliche Beitrag für Selbständige bemisst sich an der vollen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist eine jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie liegt 2019 bei 3.115 Euro in den alten Bundesländern und bei 2.870 Euro in den neuen Bundesländern. Daraus ergeben sich für 2019 die Beiträge von 77,88 Euro in den alten Bundesländern bzw. 71,75 Euro in den neuen Bundesländern. Nach § 345b SGB III gilt, dass im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sowie im darauffolgenden Kalenderjahr (sog. Startphase) der hälftige Beitrag zu zahlen ist.
Bei der zweiten Möglichkeit, ohne Abschluss der Arbeitslosenversicherung auf Antrag, ist der Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung absolut entscheidend. Gemäß § 137 Abs. 1 hat Anspruch auf ALG I, wer arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Abs. 2 regelt dann das von Ihnen genannte Dispositionsrecht. Entscheidend für Sie ist in diesem Fall die erfüllte Anwartschaftszeit, welche im § 142 SGB III geregelt ist.
Grundsätzlich gilt, wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden haben, haben Sie Anspruch auf ALG I. Sie dürften mit Ihrer Arbeitslosmeldung also auf keinen Fall länger als ein Jahr warten, da sonst Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr besteht! 12 Monate im Sinne des SGB III bedeuten exakt 360 Tage. Beschäftigungszeiten in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (z.B. unbezahlte Freistellung) dienen ab dem 2. Monat nicht mehr zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Krankentagegeld u.v.m. gelten ebenfalls als versicherungspflichtige Zeit, wenn sie unmittelbar vor deren Bezug sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Es kann also durch einzelne Umstände zu Verschiebungen des spätestmöglichen Zeitpunkts für die Arbeitslosmeldung kommen.
Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich vor Ort bei Ihrer Agentur für Arbeit eine Leistungsberatung von der Leistungsabteilung geben zu lassen, die Ihnen den Zeitpunkt, an dem Sie sich spätestens arbeitslos melden müssen, konkret berechnen, um Ihren Anspruch nicht zu verlieren.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2019
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