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Erst selbständig, dann angestellt: Arbeitslosenversicherung?

Frage

Wenn ich eine Weile in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe, mich danach wieder anstellen lasse und danach arbeitslos werde, welche Anwartschaft habe ich dann? Die von der Selbständigkeit und Anstellung zusammen?

Antwort

Zahlen Sie in die Arbeitslosenversicherung als Selbständiger ein, so zählt diese Zeit ebenso zur Anwartschaft wie Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate innerhalb von zwei Jahren in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Ihre Zeiten aus dem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag als Selbständiger können also mit Ihren Zeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung addiert werden.

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wird geschaut, ob in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit 150 Tage mit versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt erzielt wurden. Ist dies der Fall, so wird das Arbeitslosengeld nach Ihrem Einkommen aus der Angestelltentätigkeit berechnet. Sind die 150 Tage mit Arbeitsentgelt nicht vorhanden, so wird das Arbeitslosengeld fiktiv berechnet. Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit spielt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes keine Rolle.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Rufnummer 030 - 221911 003 (montags bis donnerstags von 08:00 bis 20:00 Uhr) wenden.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
November 2017

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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